Wenn ein Arbeitgeber die (auch) private Nutzung betrieblicher Internet- und Telekommunikationsdienste erlaubt, wird er zum Dienstanbieter im Sinne des Telekommunikations- beziehungsweise Telemediengesetzes (TKG/TMG). Damit seien bestimmte Vertraulichkeitsvorgaben verbunden, heißt es in der Antwort (19/12552) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/12182) der AfD-Fraktion.
Nach den Vorgaben des TKG und TMG dürfe der Arbeitgeber die Kommunikation nur in begrenzten Einzelfällen…