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Feierliche Zeugnisübergabe

Termin:  29.07.2016
Ort: Magdeburg

Schon seit 2008 findet die Feierliche Zeugnisübergabe in Sachsen-Anhalt statt. Da ist es berechtigt einmal zurück zu blicken. 2010 wurde die neue Berufsordnung eingeführt und 2012 kamen die ersten Geomatiker bundesweit aus Sachsen-Anhalt. Ein schöner Erfolg der durch den Rückzug der öffentlichen Verwaltung aus Berufsausbildung im Jahre 2010 getrübt wurde. Seit 2013 wird nun auch im öffentlichen Dienst wieder ausgebildet. Zusätzlich mussten und müssen vielfältige Anstrengungen von verschiedenen Seiten unternommen werden um die Berufsausbildung in Sachsen-Anhalt zu erhalten. So engagiert sich z.B. der VDV-Landesverband regelmäßig bei Berufsbildungsmessen im Lande. Die Gefahr die Berufsausbildung der geodätischen Fachkräfte für immer in Sachsen-Anhalt zu verlieren scheint nun gebannt. Die Autonomie der Betriebe ist gewahrt, so dass weiterhin sowohl Vermessungstechniker als auch Geomatiker in Sachsen-Anhalt ausgebildet werden. In kürzlich durchgeführten Gesprächen (Verbändegespräch am 25.05.2016) konnte festgestellt werden, dass selbst bei voller Ausnutzung aller zurzeit vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in nicht mehr allzu ferner Zukunft der Bedarf an geodätischen Fachkräften wahrscheinlich nicht mehr gedeckt werden kann.

Umso erfreulicher ist es das am 29.07.2016 wieder 15 Absolventen (davon 9 Vermessungstechniker und 6 Geomatiker) ihre Abschlusszeugnisse erhielten. Es ist vielleicht der rechte Moment festzustellen, dass die ‚Talsohle‘ der Berufsausbildung in Sachsen-Anhalt durchschritten ist. Die Berufsverbände freuen wieder einmal junge Kolleginnen und Kollegen in unserem Berufsstand zum erfolgreichen Abschluss ihrer Berufsausbildung zu beglückwünschen. Die besten drei Absolventen erhielten Buchpreise. Dieses Mal gab sogar drei 3. Plätze mit jeweils exakt gleicher Punktzahl. Das Programm der Feierstunde war wie immer sehr abwechslungsreich. Für die seit Jahren gute Organisation der Veranstaltungen danke ich unserer VDV-Kollegin Carola Wille von der Zuständigen Stelle.