Der VDV begrüßt grundsätzlich die Ziele des EU-Entwurfs, insbesondere Vereinfachung des Vergaberechts, stärkere Beteiligung von KMU und eine stärkere Orientierung an Qualität statt am niedrigsten Preis. Der VDV sieht jedoch noch erheblichen Änderungsbedarf, wie folgt. Unsere zentralen Forderungen sind:
- Richtlinie statt Verordnung: Deutschland soll seinen nationalen Gestaltungsspielraum behalten können.
- Höhere EU-Schwellenwerte: Europaweite Vergaben sollen stärker auf tatsächlich binnenmarktrelevante Aufträge beschränkt werden.
- Mittelstandsfreundliche Losvergabe sichern: Aufträge sollen grundsätzlich in Lose aufgeteilt werden können bzw. müssen.
- Geoinformations- und Vermessungsleistungen sollten deshalb im Public Procurement Act ausdrücklich als qualitäts- und fachlich sensible Dienstleistungen sowie Geodaten als eigenständige digitale Leistungsgegenstände berücksichtigt werden.
- Artikel 5 sollte ausdrücklich vorsehen, dass öffentliche Auftraggeber bei daten- und informationsintensiven Leistungen insbesondere folgende Ziele berücksichtigen:
Qualität und Verlässlichkeit der erhobenen und bereitgestellten Daten,
- Interoperabilität und langfristige Nutzbarkeit,
- Wiederverwendbarkeit öffentlicher Geodaten,
- Vermeidung von Hersteller- und Systemabhängigkeiten,
- Nachvollziehbarkeit der Datenerhebung und Qualitätssicherung,
- angemessene Beteiligung spezialisierter KMU und Fachbüros. - Artikel 6 Begriffsbestimmung, Der Entwurf enthält eine allgemeine Definition der „functional requirement“, die auf Leistung, Funktion und Ergebnis abstellt, ohne bestimmte technische Mittel oder Methoden vorzuschreiben. Für Geodaten ist eine solche funktionale Betrachtung sinnvoll, reicht aber allein nicht aus: Bei Geodaten müssen zusätzlich Qualitäts-, Genauigkeits-, Bezugs- und Interoperabilitätsanforderungen beschrieben werden können.
- Auskömmliche Honorare sichern: Der VDV warnt vor ruinösem Preiswettbewerb und fordert insbesondere für Ingenieurleistungen Mindesthonorare bzw. eine stärkere Begrenzung des Preisanteils bei der Bewertung.
- Keine unnötige Bürokratie: Auswahlkriterien sollen vor der aufwändigen Angebotserstellung geprüft werden, damit Büros nicht unentgeltlich umfangreiche Vorleistungen erbringen müssen.
- Ausreichende Übergangsfrist: Falls die Verordnung kommt, soll sie frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten angewendet werden.
Zusammenfassung
Der VDV unterstützt eine Modernisierung und Vereinfachung des EU-Vergaberechts, lehnt aber eine pauschale Vereinheitlichung durch eine unmittelbar geltende Verordnung ab. Besonders sollen Qualität, unabhängige Ingenieurleistungen, faire Vergütung, Mittelstandsschutz und nationale Gestaltungsspielräume gesichert werden.
Geoinformationen und Vermessungsleistungen stellen wesentliche Grundlagen für die Planung, Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung öffentlicher Infrastruktur und anderer öffentlicher Vermögenswerte dar. Soweit dies für den Gegenstand einer Beschaffung relevant ist, sollten öffentliche Auftraggeber daher angemessene Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Genauigkeit, Qualität, Interoperabilität, Metadaten, Georeferenzierung, Datenformate, Datenhaltung, Pflege und langfristige Nutzbarkeit von Geoinformationen festlegen können. Diese Anforderungen sollten verhältnismäßig zum Gegenstand des Auftrags sein und offene sowie interoperable digitale Prozesse unterstützen, ohne bestimmte proprietäre Technologien vorzuschreiben.